Die Arbeitsbescheinigung nach § 312a ist demnach der (zuständigen) Agentur für Arbeit zu übersenden bzw. zu übermitteln, denn die Leistungen der Arbeitsförderung werden vorrangig von den Agenturen für Arbeit erbracht. § 312a SGB III (EU-Arbeitsbescheinigung bzw. Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts) § 313 SGB III (Nebeneinkommensbescheinigung) § 312 Abs. 1 S.2 SGB III (Bescheinigung für Teilarbeitslosengeld) § 312 Abs. 1 S.2 SGB III (Bescheinigung für Versicherungspflichtverhältnis) Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts gemäß Paragraf 312a SGB III (EU-Arbeitsbescheinigung) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (1) Der Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1 hat auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Die Arbeitsbescheinigung nach § 312a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist eine Bescheinigung für die Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Sie ist notwendig für Entscheidungen über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines Staates, der von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst wird. § 312a SGB III Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (1) Der Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1 hat auf Verlangen der Bundesagentur Übermitteln Sie der Agentur für Arbeit Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen online mit dem BEA-Verfahren. Arbeitsbescheinigung Nach § 312 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Hinweis Diese Bescheinigung ist eine Urkunde. Änderungen oder Ergänzungen der Eintragungen müssen mit gesonderter Unterschrift bescheinigt werden. Zutreffendes bitte ausfüllen oder ankreuzen. 1 Kundennummer der Agentur für Arbeit (soweit bekannt) Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Arbeitsbescheinigung) Nach § 312a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Bitte beachten Sie: Diese Bescheinigung ist eine Urkunde, zu deren Ausstellung die/der Arbeitgeber/-in auf Verlangen der Agentur für Arbeit verpflichtet ist (§ 312a SGB III). Die Arbeitsbescheinigung nach § 312a SGB III ist an den Zweck gebunden, dass die BA für ausländische Träger deutsche Zeiten zu bescheinigen hat, die für einen ausländischen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden sollen. Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts gemäß Paragraf 312a SGB III (auch als EU-Arbeitsbescheinigung bezeichnet) Wenn ehemalige Beschäftigte einen Antrag auf Arbeitslosengeld im europäischen Ausland gestellt haben, fordert die Agentur für Arbeit Sie als Arbeitergeberin oder Arbeitgeber schriftlich auf Dies trifft auch zu, wenn noch ein Arbeitsgerichtsverfahren anhängig ist. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder auf elektronischem Weg an die Agentur für Arbeit zu übermitteln (eService BEA). Die/Der Arbeitnehmer/-in kann der elektronischen Übermittlung widersprechen. Dies trifft auch zu, wenn noch ein Arbeitsgerichtsverfahren anhängig ist. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder auf elektronischem Weg an die Agentur für Arbeit zu übermitteln (eService BEA). Die/Der Arbeitnehmer/-in kann der elektronischen Übermittlung widersprechen. § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (1) 1Der Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1 hat auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Hinweise zum Vordruck „Arbeitsbescheinigung“ Die Arbeitsbescheinigung ist eine Urkunde. Die Angaben in der Arbeitsbescheinigung sind Grundlage für die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit an die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zu erstellen Die Arbeitsbescheinigung ist ein Formular der Arbeitsagentur, welches Arbeitgeber nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausfüllen. Es wird vor allem benötigt, wenn der ehemalige Mitarbeiter Arbeitslosengeld 1 oder Bürgergeld beantragt. Bescheinigung gemäß § 312 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Die Bescheinigung ist vom Leistungsträger auszufüllen. Hinweise zum Vordruck „Arbeitsbescheinigung“ Die Arbeitsbescheinigung ist eine Urkunde. Die Angaben in der Arbeitsbescheinigung sind Grundlage für die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit an die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zu erstellen Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitneh-mers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Über-gangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind Im Gegensatz zur Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III (nationales Recht) ist bei der Arbeitsbescheinigung nach § 312a SGB III (internationales Recht) nicht generell die letzten fünf Jahre des Beschäftigungsverhältnisses, sondern der im Schreiben der Agentur für Arbeit angegebene Zeitraum zu bescheinigen.
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