Fachliche Weisung zu § 312 SGB III 2.1. Ausstellung der Arbeitsbescheinigung (AB) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbescheinigung nur auszustellen, wenn der Arbeitnehmer oder die Bundesagentur für Arbeit dies verlangt. Die Bescheini-gungspflicht besteht auch bei Annahme von Versicherungsfreiheit der Beschäf-tigung. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitneh-mers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Über-gangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind Hinweise zum Vordruck „Arbeitsbescheinigung“ Die Arbeitsbescheinigung ist eine Urkunde. Die Angaben in der Arbeitsbescheinigung sind Grundlage für die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit an die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zu erstellen Arbeitsbescheinigung Nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Bitte beachten Sie: Diese Bescheinigung ist eine Urkunde, zu deren Ausstellung die/der Arbeitgeber/-in auf Verlangen der/des Arbeitnehmers/-in oder der Agentur für Arbeit verpflichtet ist (§ 312 SGB III). Die Arbeitsbescheinigung wird benötigt, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet und der ehemalige Beschäftigte Arbeitslosengeld beantragt. Der Arbeitgeber ist nach § 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung auszustellen und an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Die Verpflichtung besteht aber nur, wenn dies vom Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) 3 Bitte beachten Sie: Diese Bescheinigung ist eine Urkunde, zu deren Ausstellung der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist (§312 SGBIII). Dies trifft selbst dann zu, wenn noch ein Arbeitsgerichtsverfahren anhängig ist. Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III: Für Arbeitslosengeld 1 (ALG1) Um sicherzustellen, dass alle notwendigen Informationen für die Bewilligung der entsprechenden Sozialleistungen korrekt vorliegen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Anfrage des ehemaligen Mitarbeiters eine Arbeitsbescheinigung auszustellen und an die Arbeitsagentur zu Bescheinigung gemäß § 312 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Die Bescheinigung ist vom Leistungsträger auszufüllen. Wichtig Diese Bescheinigung ist eine Urkunde. Änderungen oder Ergänzungen der Eintragungen müssen mit gesonderter Unterschrift bescheinigt werden. Hinweis Zutreffendes bitte ausfüllen oder ankreuzen. Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Arbeitsbescheinigung) Nach § 312a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Bitte beachten Sie: Diese Bescheinigung ist eine Urkunde, zu deren Ausstellung die/der Arbeitgeber/-in auf Verlangen der Agentur für Arbeit verpflichtet ist (§ 312a SGB III). Die Arbeitsbescheinigung ist eine Urkunde, mit der maßgebende Tatsachen zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Der Arbeitnehmer darf auf der Bescheinigung keine Eintragungen Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Sie folgende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch elektronisch, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermitteln: Arbeitsbescheinigung gemäß Paragraf 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Arbeitsbescheinigung Nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Bitte beachten Sie: Diese Bescheinigung ist eine Urkunde, zu deren Ausstellung die/der Arbeitgeber/-in auf Verlangen der/des Arbeitnehmers/-in oder der Agentur für Arbeit verpflichtet ist (§ 312 SGB III). Quelle: Arbeitsagentur: Arbeitsbescheinigung Vorlage nach § 312 SGB III 2025 Die Arbeitsbescheinigung ist ein Schriftstück. Der Arbeitgeber stellt es aus, wenn ein Job endet. Es enthält wichtige Daten wie das Startdatum und die Position. Außerdem bleibt es neutral, anders als ein Arbeitszeugnis, das eine Bewertung enthält. Darum nutzen Behörden und neue Arbeitgeber es oft. Ein Beispiel Übermitteln Sie der Agentur für Arbeit Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen online mit dem BEA-Verfahren. Hinweise zum Vordruck „Arbeitsbescheinigung“ Die Arbeitsbescheinigung ist eine Urkunde. Die Angaben in der Arbeitsbescheinigung sind Grundlage für die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit an die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zu erstellen Für den Arbeitslosengeld-Antrag wird eine Arbeitsbescheinigung vom Arbeitsgeber benötigt. Hier erhalten Sie alles für die Vorlage für die Agentur für Arbeit. Arbeitsbescheinigung Nach § 312 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Hinweis Diese Bescheinigung ist eine Urkunde. Änderungen oder Ergänzungen der Eintragungen müssen mit gesonderter Unterschrift bescheinigt werden. Zutreffendes bitte ausfüllen oder ankreuzen. 1 Kundennummer der Agentur für Arbeit (soweit bekannt) 38 Angaben zum Beschäftigungsverhältnis Im Gegensatz zur Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III (nationales Recht) ist bei der Arbeitsbescheinigung nach § 312a SGB III (internationales Recht) nicht generell die letzten fünf Jahre des Beschäftigungsverhältnisses, sondern der im Schreiben der Agentur für Arbeit angegebene Zeitraum zu bescheinigen. Hintergrund hierfür ist, dass die Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Bitte beachten Sie: Diese Bescheinigung ist eine Urkunde, zu deren Ausstellung der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist (§ 312 SGB III). Dies trifft selbst dann zu, wenn noch ein Arbeitsgerichtsverfahren anhängig ist. § 312 SGB III Arbeitsbescheinigung (1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere 1.
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